~CHF 62'000
Kumulierte Steuerabzüge ohne Säule 3a für ein Ehepaar mit Wohneigentum und zwei Kindern in Genf (DBSt 2026). Die meisten Steuerpflichtigen beanspruchen weniger als die Hälfte davon.

Viele Steuerpflichtige in der Schweiz zahlen mehr Steuern als nötig. Nicht wegen eines zu hohen Einkommens, sondern weil die ihnen zustehenden Abzüge unbekannt oder schlecht genutzt bleiben. Die Säule 3a ist bekannt, die neun weiteren Positionen hier oft weitaus weniger, und ihr Gewicht ist häufig beträchtlicher.

DBSt vs. kantonal: Die angegebenen Beträge gelten für die direkte Bundessteuer (DBSt) 2026. Die Kantone wenden eigene Regeln an, die oft grosszügiger sind und zum Teil ohne Bundesobergrenzen. Prüfen Sie stets die Regeln Ihres Kantons bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.

Die 10 Abzüge auf einen Blick

# Abzug Höchstbetrag DBSt 2026 Wichtigste Voraussetzungen
1 Fahrtkosten ÖV: effektiv · Auto: CHF 3'000/Jahr Notwendige Wegekosten
2 Mehrkosten Verpflegung CHF 3'200/Jahr (CHF 15/Tag) Abwesenheit vom Wohnort, keine Kantine
3 Aus- und Weiterbildung CHF 12'900/Jahr Bezug zur aktuellen oder verwandten Tätigkeit
4 Kinderdrittbetreuung CHF 25'500/Kind/Jahr Kinder <14 Jahre, beide Eltern erwerbstätig
5 Versicherungsprämien CHF 1'700 alleinstehend · CHF 3'400 Ehepaar + CHF 700/Kind KV, UV, Leben; abzgl. Prämienverbilligung
6 Schuldzinsen Vermögenserträge + CHF 50'000 Hypothek und andere Schulden
7 Liegenschaftsunterhalt 10% (<10 Jahre) · 20% (>10 Jahre) des Eigenmietwerts Nur Wohneigentümer
8 BVG-Einkauf Vollständig (begrenzt durch Lückenbetrag) Achtung: 3-Jahres-Frist vor Kapitalbezug
9 Krankheits- und Unfallkosten Über 5% des Reineinkommens Nicht erstattete, ärztlich verordnete Kosten
10 Spenden CHF 100 bis 20% des Reineinkommens Steuerbefreite Organisationen (ESTV-Liste)

Voraussetzungen, Beträge und Besonderheiten jedes DBSt-Abzugs 2026

1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort ÖV effektiv · CHF 3'000 max (Auto)

Für öffentliche Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten vollständig abzugsfähig: Generalabonnement SBB, Halbtax-Kombination, Monatsabonnement. Für das Privatauto ist der Abzug seit 2023 bei der DBSt auf CHF 3'000 pro Jahr plafoniert (ESTV, 2026), entsprechend CHF 0.70 pro Kilometer bis zu diesem Maximum. Viele Kantone kennen grosszügigere Regelungen ohne Begrenzung, insbesondere für Steuerpflichtige ohne zumutbaren öffentlichen Verkehrsanschluss. Beispiel: SBB-Generalabonnement 2026 zu CHF 3'860 ergibt CHF 3'000 Abzug bei der DBSt, kantonal oft den vollen Betrag. Parkgebühren am Arbeitsort sind in der Regel nicht abzugsfähig.

2. Mehrkosten für Verpflegung CHF 3'200/Jahr

Ein Pauschalbetrag von CHF 15 pro Arbeitstag ist abzugsfähig, wenn der Heimweg in der Mittagspause nicht zumutbar ist und keine Kantine vorhanden oder zugänglich ist. Das Jahreslimit beträgt CHF 3'200 (ESTV, 2026), was rund 215 Arbeitstagen entspricht. Kein Beleg erforderlich für die Pauschale; existiert eine Kantine mit Mahlzeiten über CHF 15, ist die Differenz abzugsfähig.

Homeoffice: Die Pauschale gilt nicht für Tage, an denen von zu Hause gearbeitet wird. Bei gemischten Arbeitsmodellen werden nur die tatsächlichen Präsenztage angerechnet. Wer vollständig im Homeoffice arbeitet, kann diesen Abzug nicht beanspruchen.

3. Aus- und Weiterbildungskosten CHF 12'900/Jahr

Kursgebühren, Lehrmittel, berufsbezogene Fachliteratur, Reisekosten zu Kursen und Unterkunft bei Bedarf: bis zu CHF 12'900 pro Jahr (ESTV, 2026), auch für Diplomlehrgänge. Voraussetzung: die Ausbildung erhält oder verbessert die Qualifikation im aktuellen oder einem eng verwandten Beruf. Der vom Arbeitgeber nicht erstattete Anteil bleibt abzugsfähig. Wer CHF 5'000 Kurskosten trägt und CHF 2'000 vom Arbeitgeber erstattet bekommt, kann die verbleibenden CHF 3'000 bei der DBSt abziehen. Eine vollständige Umschulung in einen fachfremden Bereich gilt als privater Aufwand und ist nicht abzugsfähig.

4. Kosten für Kinderdrittbetreuung CHF 25'500/Kind/Jahr

Krippe, Tagesstätte, schulergänzende Betreuung, Tagesmutter, deklarierte Babysitterin: bis zu CHF 25'500 pro Kind unter 14 Jahren und Jahr bei der DBSt (BVV3, 2026). Voraussetzung: beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil müssen erwerbstätig sein. In Schweizer Städten kostet ein Krippenplatz in Vollzeit rasch CHF 1'500 bis CHF 2'500 pro Monat, das heisst CHF 18'000 bis CHF 30'000 pro Jahr und Kind, womit dieser Abzug für Stadtfamilien oft der gewichtigste im gesamten Tableau ist. Informelle Betreuung durch Grosseltern ohne formelle Abrechnung ist nicht abzugsfähig.

5. Versicherungsprämien KV, UV und Leben CHF 1'700 bis CHF 3'400

Die DBSt sieht einen Pauschalabzug für Krankenkassen-, Unfall- und Lebensversicherungsprämien vor. Für BVG-versicherte Arbeitnehmende betragen die Beträge 2026: CHF 1'700 (alleinstehend), CHF 3'400 (Ehepaar), plus CHF 700 pro minderjähriges Kind (ESTV, 2026). Sind die tatsächlichen Prämien tiefer als der Pauschalbetrag, zählen nur die effektiv bezahlten Beträge. Erhaltene Prämienverbilligungen (KPV) reduzieren den abzugsfähigen Betrag.

Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule: Der Pauschalbetrag verdoppelt sich auf CHF 3'400 (alleinstehend) bzw. CHF 6'800 (Ehepaar). Kantonale Regelungen weichen oft erheblich vom Bundesrecht ab.

6. Schuldzinsen auf Hypotheken und Darlehen Vermögenserträge + CHF 50'000

Zinsen auf Hypotheken, Lombardkrediten und anderen privaten Schulden sind bis zur Höhe der Vermögenserträge zuzüglich CHF 50'000 abzugsfähig. Als "Vermögenserträge" gelten Dividenden, Sparzinsen und Mieterträge: Wer keine solchen Erträge hat, kann praktisch bis zu CHF 50'000 Schuldzinsen pro Jahr abziehen. Beispiel: Hypothek von CHF 600'000 zu 1.7% ergibt CHF 10'200/Jahr vollständig abzugsfähige Zinsen. Dieser Abzug ist für Wohneigentümer besonders bedeutsam, weil die DBSt den Eigenmietwert als Einkommen besteuert: die Hypothekarzinsen bilden die wichtigste Gegengrösse. Amortisationszahlungen sind keine Zinsen und daher nicht abzugsfähig.

7. Unterhaltskosten für Liegenschaften 10% oder 20% des Eigenmietwerts

Nur für Wohneigentümer. Jährliche Wahlmöglichkeit zwischen zwei Methoden:

  • Effektive Kosten: Belege für Renovations- und Unterhaltsarbeiten, Verwaltungskosten, Gebäudeversicherungsprämien
  • Pauschale: 10% des Eigenmietwerts bei Liegenschaften unter 10 Jahren, 20% bei älteren (keine Belegpflicht)

Beispiel: Eigenmietwert CHF 18'000, Liegenschaft über 10 Jahre alt: Pauschale = CHF 3'600 ohne Belegpflicht. In Jahren mit Grossrenovationen übersteigen die effektiven Kosten die Pauschale oft deutlich und es lohnt sich, diese zu belegen. Die Methode kann von Jahr zu Jahr gewechselt werden. Nur werterhaltende Unterhaltsarbeiten sind abzugsfähig, nicht wertvermehrende oder bauliche Massnahmen.

8. Freiwilliger BVG-Einkauf Vollständig · ohne Höchstbetrag

Weist der Vorsorgeausweis eine Beitragslücke aus, ist der freiwillige Einkauf dieser Lücke vollständig vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig, ohne Höchstbetrag (BVG, Art. 79b). Eine Lücke von CHF 60'000 erlaubt folglich einen Abzug von CHF 60'000, der auf mehrere Steuerjahre verteilt werden kann. Lücken entstehen typischerweise nach Auslandaufenthalten, langer Teilzeitarbeit, einer deutlichen Lohnerhöhung im Laufe der Karriere oder einem späten Eintritt in die berufliche Vorsorge. Es handelt sich um einen der wenigen Abzüge ohne Plafond im Schweizer Steuerrecht, was ihn besonders wirkungsvoll für höhere Einkommen macht.

Wichtiger Hinweis beim BVG-Einkauf: Jeder Einkauf, der innerhalb von 3 Jahren vor einem Kapitalbezug aus der Pensionskasse erfolgt, wird von der Steuerbehörde nachbesteuert. Wer das BVG-Kapital bei der Pensionierung als Einmalauszahlung beziehen möchte, muss die Einkäufe entsprechend planen. Diese Regel wird konsequent angewendet und kennt keine Ausnahmen.

9. Krankheits- und Unfallkosten Über 5% des Reineinkommens

Diese Kosten sind nur für den Teil abzugsfähig, der 5% des Reineinkommens übersteigt (ESTV, 2026). Bei einem Reineinkommen von CHF 80'000 beträgt der Selbstbehalt CHF 4'000: bei CHF 7'000 nicht erstatteten Kosten sind nur CHF 3'000 abzugsfähig.

  • Anrechenbar: nicht erstattete Arztkosten, Zahnarztkosten, ärztlich verordnete Brillen oder Kontaktlinsen, Physiotherapie auf Verordnung, anerkannte Kuren, Transportkosten für medizinische Behandlungen
  • Nicht anrechenbar: frei verkäufliche Arzneimittel ohne Rezept, Fitnesscenter-Abonnements, nicht verordnete Alternativmedizin, ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation

Dieser Abzug ist vor allem für Personen mit erheblichen Kosten durch eine chronische Erkrankung, umfangreiche Zahnarztbehandlungen oder Pflegebedarf zu Hause relevant.

10. Spenden an anerkannte Organisationen CHF 100 bis 20% des Reineinkommens

Spenden an steuerbefreite gemeinnützige Organisationen sind bei der DBSt zwischen einem Mindestbetrag von CHF 100 und einem Höchstbetrag von 20% des Reineinkommens abzugsfähig (ESTV, 2026). Die ESTV führt auf ihrer Website (estv.admin.ch) eine öffentlich zugängliche und aktualisierte Liste der anerkannten Organisationen. Ist die Organisation nicht aufgeführt, ist die Spende bei der DBSt nicht abzugsfähig, auch wenn sie im allgemeinen Sinne als gemeinnützig gilt. Ausländische Organisationen sind bei der DBSt in der Regel nicht anerkannt. Mitgliederbeiträge an politische Parteien sind bei der DBSt nicht abzugsfähig, im Gegensatz zu einigen kantonalen Regelungen. Die Spende muss endgültig sein und darf keine Gegenleistung begründen.

Die Säule 3a: der Abzug, der in dieser Tabelle fehlt

Die Säule 3a fehlt in dieser Liste nicht aus Versehen, sondern weil sie eine eigene Betrachtung verdient. Mit CHF 7'258 abzugsfähig im Jahr 2026 für BVG-versicherte Arbeitnehmende und einem unmittelbaren Steuerertrag von 20 bis 29% je nach Kanton ist sie oft der wirkungsvollste und zugänglichste Einzelabzug. Die genauen Beträge, Einzahlungsfristen und Optimierungsstrategien sind in unserem Artikel zum Maximalbetrag der 3. Säule 2026 beschrieben.

Zwei Musterprofile: was es wirklich verändert

Profil A Profil B
Situation Alleinstehend, CHF 80'000, Bern, Mieter Ehepaar, CHF 160'000, Genf, 2 Kinder, Wohneigentum
Geschätzte Abzüge ohne 3a ~CHF 13'600 ~CHF 62'000
Geschätzte Steuerersparnis ~CHF 3'000 (Grenzsteuersatz ~22%) ~CHF 18'600 (Grenzsteuersatz ~30%)

Diese Schätzungen setzen voraus, dass alle anwendbaren Abzüge tatsächlich geltend gemacht werden. Profil B kumuliert die Betreuungskosten zweier Kinder (~CHF 28'000), Hypothekarzinsen (~CHF 9'500), den Unterhalts-Pauschalbetrag (~CHF 3'600) und die Familienprämien (~CHF 4'800), zuzüglich der üblichen Berufskosten. Diese Zahlen sind Richtwerte und variieren je nach Kanton, Gemeinde und persönlicher Situation erheblich.

Hinweis: Alle Abzüge senken das steuerbare Einkommen, nicht die Steuer direkt. Die effektive Ersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab, dem Satz, der auf die letzte Einkommensscheibe angewendet wird. Je höher das Einkommen, desto grösser ist der Franken-Effekt jedes zusätzlichen Abzugs.

Die Säule 3a ist der wirkungsvollste ergänzende Steuerabzug. Berechnen Sie Ihre jährliche Steuerersparnis je nach Kanton mit unserem interaktiven Rechner.

Rechner 3. Säule öffnen

Häufige Fragen zu den Steuerabzügen in der Schweiz

Welcher Steuerabzug ist in der Schweiz ohne Säule 3a am wirkungsvollsten?

Das hängt vom Profil ab. Für Eltern mit Kindern in Krippe oder Tagesstätte ist die Kinderdrittbetreuung (bis zu CHF 25'500 pro Kind und Jahr bei der DBSt) oft die bedeutendste Position. Für Berufstätige mit einer BVG-Lücke kann der freiwillige Einkauf alle anderen Abzüge zusammen übersteigen, da er vollständig und ohne Höchstbetrag ist. Beide können im gleichen Steuerjahr kombiniert werden.

Können Weiterbildungskosten abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber sie nicht vergütet?

Ja. Nur der vom Arbeitgeber tatsächlich erstattete Anteil kann nicht abgezogen werden. Wer CHF 5'000 Kurskosten trägt und CHF 2'000 vom Arbeitgeber erhält, kann die verbleibenden CHF 3'000 bei der DBSt abziehen, innerhalb des Jahreslimits von CHF 12'900. Diese Regel gilt auch für berufsbegleitende Ausbildungen sowie CAS- und MAS-Lehrgänge.

Ist die Kinderbetreuung durch Grosseltern abzugsfähig?

Nein, ausser wenn die Grosseltern diese Betreuung berufsmässig mit formeller und deklarierter Rechnungsstellung erbringen. Informelle kostenlose oder nicht deklarierte Betreuung ist nicht abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Betreuung einem vergüteten Dritten anvertraut wird: Krippe, Tagesstätte, schulergänzende Betreuung, deklarierte Babysitterin oder zugelassene Tagesfamilie.

Haben Selbstständigerwerbende die gleichen Steuerabzüge wie Angestellte?

Bei den meisten Positionen ja. Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule profitieren jedoch von zwei wesentlichen Zusatzvorteilen: Der Versicherungspauschalbetrag verdoppelt sich (CHF 3'400 statt CHF 1'700 für alleinstehende Personen), und sie können bis zu CHF 36'288 pro Jahr in die Säule 3a einzahlen, gegenüber CHF 7'258 für Angestellte (BSV, 2026).

Kann man einen BVG-Einkauf vornehmen, wenn man in weniger als 3 Jahren pensioniert wird?

Der Einkauf ist technisch möglich, aber wenn innerhalb von 3 Jahren ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse erfolgt, besteuert die Steuerbehörde den eingekauften Betrag nach. Diese Regel gilt nicht bei einer Rente anstelle eines Kapitalbezugs. Die Planung muss daher bereits heute die gewählte Leistungsform im Alter berücksichtigen.

Gilt die Verpflegungspauschale auch bei Teilzeit-Homeoffice?

Die Pauschale von CHF 15 pro Tag gilt nur für tatsächlich ausserhalb des Wohnorts geleistete Arbeitstage. Bei einem gemischten Modell mit 60% Präsenz über 220 Arbeitstage pro Jahr ergibt das 132 Tage × CHF 15 = CHF 1'980, weit unter dem Plafond von CHF 3'200. Homeoffice-Tage generieren keinen Abzug zu diesem Titel, auch wenn Miete oder Hypothek für die Wohnung bezahlt wird.

Wie prüft man, ob eine Organisation für den Spendenabzug anerkannt ist?

Die ESTV veröffentlicht und aktualisiert die Liste der steuerbefreiten Organisationen auf ihrer offiziellen Website (estv.admin.ch, Rubrik "Steuerbefreiung"). Ist die Organisation dort nicht aufgeführt, ist die Spende bei der DBSt nicht abzugsfähig, auch wenn sie im allgemeinen Sinne als gemeinnützig gilt. Die Konsultation ist kostenlos und dauert weniger als zwei Minuten.

Quellen: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV — Kreisschreiben zu den Berufskosten (DBSt 2026); Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) — Höchstbetrag Kinderdrittbetreuung CHF 25'500; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV — Säule-3a-Beitrag 2026 CHF 7'258; BVG Art. 79b, freiwilliger Einkauf von Beitragslücken; StHG — Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern; Grenzsteuersatzschätzungen: indikative Richtwerte.